Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 110/22.VB-2
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH110.22VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie den in VerfGHG normierten Begründungsanforderungen genügt.
Erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen des § 55 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 VerfGHG nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die in § 18 Abs.1 Satz 2 VerfGHG normierten Anforderungen an die Begründung sind von der Beschwerdeführerin substantiiert darzulegen.
Der Verfassungsgerichtshof kann nach § 58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG bei offenkundiger Unzulässigkeit auf eine weitergehende Begründung des Beschlusses verzichten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).