Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 109/24.VB-1
Datum
24.06.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH109.24VB1.00
Quelle
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verletzt sein könnte. Prüfungsmaßstab waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 18, 55 VerfGHG. Mangels konkreter und substantiierter Darlegung wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts möglich ist.

2

Für die Zulässigkeit ist die konkretisierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsverletzungen erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des VerfGHG und kann Beschwerden bereits im Zulässigkeitsverfahren zurückweisen.

4

Die Darlegungslast des Beschwerdeführers umfasst den Nachweis eines konkreten Eingriffs oder zumindest eine hinreichend substantiiert dargestellte Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung — Themis