Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 109/24.VB-1
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH109.24VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts möglich ist.
Für die Zulässigkeit ist die konkretisierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsverletzungen erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des VerfGHG und kann Beschwerden bereits im Zulässigkeitsverfahren zurückweisen.
Die Darlegungslast des Beschwerdeführers umfasst den Nachweis eines konkreten Eingriffs oder zumindest eine hinreichend substantiiert dargestellte Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).