Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen: Keine Anhaltspunkte einer Verfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 109/23.VB-2
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH109.23VB2.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar war, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem verfassungsrechtlichen Recht verletzen könnte. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 18 Abs.1 S.2, 55 Abs.1 S.1 und Abs.4 VerfGHG. Es fehlten konkretisierende Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzen könnte.

2

Zur Zulässigkeit gehört die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch staatliches Handeln ergibt; pauschale oder unspezifische Vorbringen genügen nicht.

3

Fehlt es an der erforderlichen Darlegung, kann das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften ohne weitere materielle Prüfung zurückweisen.

4

Die an § 18 und § 55 VerfGHG orientierten Verfahrensanforderungen dienen der Sicherstellung eines prüfbaren Beschwerdevorbringens und rechtfertigen die Unzulässigkeitsentscheidung, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).