Verfassungsbeschwerde verworfen: fehlende Darlegung einer Verfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 108/24.VB-3
- Datum
- 22.10.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1022.VERFGH108.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit begründet, in ein in der Landesverfassung gewährtes Recht des Beschwerdeführers einzugreifen.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen ergibt.
Fehlt es an den gesetzlich geforderten Anknüpfungspunkten, kann das Verfassungsgericht Beschwerden nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG zurückweisen.
Eine unzureichende Substantiierung des Vorbringens rechtfertigt die Versagung der Zulässigkeit unabhängig von einer materiellen Prüfung der behaupteten Maßnahme.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).