Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung unzulässig verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 108/23.VB-1
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH108.23VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die öffentliche Gewalt die Möglichkeit besitzt, ihn in einem in der Landesverfassung garantierten Recht zu verletzen.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die hinreichende Sachvortragspflicht: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung ergibt.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Eingabe die minimalen Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung erfüllt; bloße Behauptungen ohne Substanz genügen nicht.
Die gesetzlichen Vorschriften über Zulässigkeit und Verfahrensvoraussetzungen (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) sind maßgeblich für die Zurückweisung unzulässiger Verfassungsbeschwerden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).