Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen - kein Anhalt für Landesverfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 107/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH107.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt worden sein könnte.
Zur Zulässigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche konkret möglichen verfassungsrechtlichen Rechte betroffen sind und welche staatlichen Maßnahmen hierfür ursächlich sein sollen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.
Fehlen erkennbare Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde bereits aufgrund unzureichender Substantiierung als unzulässig zurückweisen.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit richtet sich nach den formellen Vorschriften des VerfGHG; insbesondere ist §55 Abs.1 Satz1 in Verbindung mit den weiteren Verfahrensvoraussetzungen maßgeblich.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).