Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen - kein Anhalt für Landesverfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 107/23.VB-3
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH107.23VB3.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob eine Verfassungsbeschwerde gegen das Handeln öffentlicher Gewalt des Landes. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts darlegte (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1 S.1, Abs.4 VerfGHG). Es fehlte an ausreichender Substantiierung konkreter Verletzungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt worden sein könnte.

2

Zur Zulässigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche konkret möglichen verfassungsrechtlichen Rechte betroffen sind und welche staatlichen Maßnahmen hierfür ursächlich sein sollen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

3

Fehlen erkennbare Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde bereits aufgrund unzureichender Substantiierung als unzulässig zurückweisen.

4

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit richtet sich nach den formellen Vorschriften des VerfGHG; insbesondere ist §55 Abs.1 Satz1 in Verbindung mit den weiteren Verfahrensvoraussetzungen maßgeblich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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