Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 104/24.VB-3
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH104.24VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern konkrete, tragende Erwägungen der angegriffenen Entscheidung verfassungsrechtlich betroffen sind.
Die Zulässigkeit erfordert eine substantiiert-nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen; allgemeine oder pauschale Rügen genügen nicht.
Die Pflicht zur substantiierten Begründung dient dazu, dem Gericht die Prüfung möglicher Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte zu ermöglichen; bleibt diese aus, ist das Rechtsmittel mangels Aufzeigung einer Rechtsverletzung zurückzuweisen.
Form- und Verfahrensvorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes (z. B. §§18, 55 VerfGHG) verlangen die konkretisierende Darstellung verfassungsrechtlicher Angriffsgründe als Zulässigkeitsvoraussetzung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).