Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung verworfen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 104/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH104.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts begründet.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiiert dargelegte Möglichkeit einer durch Hoheitsakte der Landesgewalt bewirkten Grundrechtsverletzung; bloße pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes des Landes (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG) und ermöglicht die Zurückweisung unzureichend begründeter Eingaben.
Das Vorbringen muss konkret und nachvollziehbar aufzeigen, welche Rechtsgüter in welcher Weise betroffen sein könnten, damit die Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).