Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Rüge landesverfassungsrechtlicher Verletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- Kammer
- Aktenzeichen
- VerfGH 103/25.VB-2
- Datum
- 27.01.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH103.25VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW ist unzulässig, soweit sie lediglich die verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts aufzeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1, 4 VerfGHG).
Fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Das Verfassungsgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde vorab; substantielle Verfassungsfragen werden nur bei zulässiger Rüge behandelt.
Rubrum
VerfGH 103/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau
Beschwerdeführerin,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).