Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Erkennbarkeit einer Landesverfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 103/23.VB-2
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH103.23VB2.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar sei, dass die öffentliche Gewalt des Landes eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt haben könnte. Damit fehlten die nach den einschlägigen VerfGHG-Vorschriften erforderlichen Anhaltspunkte für die Zulässigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Darstellung nicht erkennbar wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung geschützten Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt hat.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein konkret darzulegender Angriff durch öffentliche Gewalt vorliegt.

3

Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsschutzgerichtsgesetzes anzuwenden; die Beschwerde muss insbesondere die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das Land erkennen lassen (§ 18 Abs.1, § 55 VerfGHG).

4

Fehlen die erforderlichen Darlegungen zu einem möglichen Eingriff durch öffentliche Gewalt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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