Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Erkennbarkeit einer Landesverfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 103/23.VB-2
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH103.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Darstellung nicht erkennbar wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung geschützten Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt hat.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein konkret darzulegender Angriff durch öffentliche Gewalt vorliegt.
Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsschutzgerichtsgesetzes anzuwenden; die Beschwerde muss insbesondere die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das Land erkennen lassen (§ 18 Abs.1, § 55 VerfGHG).
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zu einem möglichen Eingriff durch öffentliche Gewalt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).