Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 103/21.VB-1
- Datum
- 31.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH103.21VB1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn vor ihrer Erhebung der sonstige Rechtsweg erschöpft wurde, sofern gegen die behauptete Rechtsverletzung der Rechtsweg eröffnet ist.
Besteht ein effektiver verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz, muss dieser vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Anspruch genommen werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, dass der Beschwerdeführer in einem durch die Landesverfassung gewährten Recht verletzt worden sein könnte.
Eine Beschwerde gegen die abschlägige Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ersetzt nicht die Inanspruchnahme zustehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die abschlägige Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 5. August 2021 wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Letzteres ist hier der Fall. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf hätte der Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen können (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 167/20.VB-2, juris, Rn. 5).
Abgesehen davon lässt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies würde auch dann gelten, wenn er sich – was nach seinem Vorbringen nicht gänzlich auszuschließen ist – auch gegen die im vorangegangenen Bußgeldverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wenden sollte.