Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen Rechtswegerfordernis und fehlender Darlegung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 102/21.VB-3
- Datum
- 08.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0908.VERFGH102.21VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, hinreichend darzulegen, dass der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sein könnte.
Das Verfassungsgericht kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne weitere Erörterung zurückweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dies vorsehen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Hauptsacheentscheidung die Verfassungsbeschwerde erledigt oder verwirft.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und mangels hinreichender Darlegung, dass der Beschwerdeführer in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.