Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig
Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 101/24
- Datum
- 16.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH101.24.00
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitpunkt war die Bemessung des Verfahrenswerts nach den einschlägigen RVG-Vorschriften. Das Gericht traf die Festsetzung mit Beschluss; die Regelungen des RVG dienten als Rechtsgrundlage für die Gebührenermittlung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht nach den Regelungen des RVG und kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG per Beschluss konkret festgelegt werden.
2
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Gegenstand des Verfahrens und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten maßgebliche Kriterien.
3
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten nach dem RVG.
4
Auch verfassungsgerichtliche Verfahren können Gegenstandswertfestsetzungen nach den Vorschriften des RVG unterliegen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.