Treffer
Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss· rechtskräftig

Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: Keine darlegte Möglichkeit einer Verfassungsverletzung

Gericht
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Aktenzeichen
VerfGH 100/23.VB-3
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH100.23VB3.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Handeln des Landes. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass nicht hinreichend dargetan wurde, dass die öffentliche Gewalt die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts begründet. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 18 Abs. 1, 55 VerfGHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts begründet.

2

Zur Zulässigkeit gehört die substantiierte Darlegung eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen staatlichem Handeln und der behaupteten Rechtsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Das Gericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen und kann die Beschwerde zurückweisen, wenn die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht erkennbar ist.

4

Formelle wie substanzielle Angaben zur Konkretisierung der Vorwürfe sind erforderlich; unbestimmte oder allgemein gehaltene Vorbringen reichen für die Zulässigkeit nicht aus.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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