Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: Keine darlegte Möglichkeit einer Verfassungsverletzung
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 100/23.VB-3
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH100.23VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts begründet.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiierte Darlegung eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen staatlichem Handeln und der behaupteten Rechtsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Gericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen und kann die Beschwerde zurückweisen, wenn die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht erkennbar ist.
Formelle wie substanzielle Angaben zur Konkretisierung der Vorwürfe sind erforderlich; unbestimmte oder allgemein gehaltene Vorbringen reichen für die Zulässigkeit nicht aus.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).