Nichtabhilfebeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde – Vorlage an Bundesverwaltungsgericht
- Gericht
- Truppendienstgericht Süd
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- S 4 RL 3/20 (S 4 BLc 3/20)
- Datum
- 10.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Truppendienstgericht kann einer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Abhilfe versagen und diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Die form- und fristgerechte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet keinen automatischen Anspruch auf Gewährung von Abhilfe.
Ein Nichtabhilfebeschluss entscheidet über die Frage der Abhilfe; die fachliche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, wenn die Beschwerde vorgelegt wird.
Der Tenor eines Nichtabhilfebeschlusses kann beschränkt sein auf die Feststellung der Nichtgewährung von Abhilfe und die Vorlage an die nächsthöhere Instanz, ohne im Tenor selbst ausführliche Gründe zu enthalten.
Vorinstanzen
Truppendienstgericht Süd, Bes, vom 2020-11-18, – S 4 BLc 3/20
Tenor
1. Der form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2020 gegen den Kammerbeschluss vom 18. November 2018 - Az. S 4 BLc 3/20 - wird nicht abgeholfen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.