Streit um Betreuungsurlaub der Bundeswehr: Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht
- Gericht
- Truppendienstgericht Süd
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- S 3 GL 09/21
- Datum
- 06.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über die Erteilung von Betreuungsurlaub durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr fallen in den Zuständigkeitsbereich der Wehrdienstgerichte; in letzter Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Für Entscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist bei Rechtsmitteleinlegung die Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung und gegebenenfalls der Rechtsweg nach der Wehrbeschwerdeordnung maßgeblich.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständig; Anträge sind an das hierfür zuständige Gericht zu leiten (vgl. § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 VwGO).
Ein Truppendienstgericht ist nicht zuständig, wenn die Hauptsache dem Verwaltungsrechtsweg und den Zuständigkeitsregelungen der Wehrbeschwerdeordnung zuzuordnen ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2021 wird an das Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, verwiesen.
Gründe
I.
Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für den gestellten Antrag ist nicht gegeben.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Betreuungsurlaub.
Zuständig für die Erteilung von Betreuungsurlaub ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, dessen Entscheidungen im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch das Bundesministerium der Verteidigung überprüft werden.
Das gegebenenfalls im Anschluss anzurufende Wehrdienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung).
Da für den Erlass einstweiliger Anordnungen generell das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 23 a Absatz 2 WBO, § 80 Absatz 5 Satz 1, § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO), war der Antrag diesem zuständigkeitshalber zuzuleiten.