Treffer
Truppendienstgericht Süd Beschluss

Vertretungszwang in der Nichtzulassungsbeschwerde nach WBO: Einlegung und Begründung

Gericht
Truppendienstgericht Süd
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
S 2 RL 01/21
Datum
27.10.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beschwerdeführer reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde eigenhändig und ohne vertretungsberechtigte Person ein. Streitgegenstand war, ob im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang besteht. Das Truppendienstgericht entschied, dass nach § 22b Abs.1 S.2 i.V.m. § 22a Abs.5 S.1 WBO bereits Einlegung und Begründung vertretungsbedürftig sind, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. Die Entscheidung enthielt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung und war ordnungsgemäß zugestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach der WBO unterliegt bereits die Einlegung und die Begründung dem Vertretungszwang nach § 22b Abs.1 S.2 i.V.m. § 22a Abs.5 S.1 WBO.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn Anträge ohne Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person (Rechtsanwalt oder Person mit Befähigung zum Richteramt bzw. den Voraussetzungen des § 110 DRiG) eingelegt werden.

3

Bei ordnungsgemäßer Zustellung und zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung kann die Beschwerdekammer wegen eines offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes bereits vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist Nichtabhilfe erteilen.

Relevante Normen
§ WBO § 22a Abs. 5 S. 1, § 22b Abs. 1 S. 2

Vorinstanzen

Truppendienstgericht Süd, Bes, vom 2021-08-25, – S 2 BLa 4/20

Tenor

Der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2021 gegen den in der Wehrbeschwerdesache Az: S 2 BLa 4/20 ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts Süd - 2. Kammer - vom 25. August 2021 wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Der Nichtzulassungsbeschwerde wird bereits deshalb nicht abgeholfen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig ist.

2

Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) hat oder die Voraussetzungen des § 110 DRiG erfüllt. Darunter fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Rn. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Antragsteller seine Nichtzulassungsbeschwerde mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 27. September 2021 ohne Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person eingelegt hat.

3

Der angegriffene Beschluss vom 25. August 2021 wurde dem Antragsteller am 28. August 2021 ordnungsgemäß zugestellt. Er enthält eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, in der im letzten Absatz auf die vorgenannte Voraussetzung hingewiesen wurde.

4

Die Truppendienstkammer konnte ihre Nichtabhilfeentscheidung wegen des genannten offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO treffen.

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