Unzulässige Klage auf Übernahme privatärztlicher Kosten wegen unbestimmten Begehrens
- Gericht
- Sozialgericht Münster
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Aktenzeichen
- S 23 P 189/23
- Datum
- 16.08.2023
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:SGMS:2023:0816.S23P189.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage setzt voraus, dass das mit ihr verfolgte Begehren hinreichend bestimmt ist oder zumindest im Wege der Auslegung zuverlässig ermittelt werden kann.
Ist das Klagebegehren weder hinreichend bezeichnet noch anderweitig feststellbar, ist die Klage unzulässig.
Soweit für die gerichtliche Geltendmachung einer Leistung ein vorheriges Antrags- und Widerspruchsverfahren erforderlich ist, fehlt es ohne ein solches Verfahren an der Statthaftigkeit der Klage.
Ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme privatärztlicher Leistungen.
Der Kläger, der zahlreiche gerichtliche Verfahren führt, hat im vorliegenden Verfahren am 06.06.2023 Klage erhoben.
Er beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
Kostenübernahme für Privatarzt für die geforderten Unterlagen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass die Klage unzulässig sei. Für sie lasse sich aus der Klageschrift nicht genau ermitteln, was der Kläger konkret begehrt. Zudem habe sie bei sich auch keinen möglicherweise hiermit korrespondierenden Antrag ermitteln können, sodass weder ein Antrags- noch ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Die Klage sei daher nicht statthaft.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2023, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 01.08.2023 und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 31.07.2023 zugestellt, dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Die Klage ist unzulässig.
Dem Gericht ist nicht ersichtlich, was der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt. Er hat sein - mit der von ihm erhobenen Klage verfolgtes - Klagebegehren nicht hinreichend bestimmt. Dieses lässt sich auch nicht ermitteln. So konnte insbesondere auch die Beklagte bei sich keinen möglicherweise mit dem Klagebegehren korrespondierenden Antrag ermitteln.
Überdies ist bei der Beklagten hierzu weder ein Antrags- noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, sodass auch bereits aus diesem Grund die erhobene Klage nicht statthaft und damit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.