Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Festsetzung auf 478,74 EUR bestätigt
- Gericht
- Sozialgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 19. Kammer
- Aktenzeichen
- S 19 SF 197/16 E
- Datum
- 10.11.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:SGD:2016:1110.S19SF197.16E.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach §56 Abs.2 RVG i.V.m. §33 RVG ist zulässig; sie rechtfertigt eine abweichende Kostenfestsetzung nur, wenn der Erinnerungsführer konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für eine andere Gebühr darlegt.
Bei geringer Bedeutung des zugrunde liegenden Verfahrens sowie geringem Umfang und fehlender Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist eine Viertelgebühr (1/4-Gebühr) als angemessen anzusehen.
Bei der Überprüfung einer Kostenfestsetzung darf die Entscheidung nicht zu einer Verschlechterung des Kostenanspruchs des Erstattungsberechtigten führen (Verböserungsverbot).
Eine höhere Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei Annahme reduzierter Einzelgebühren der sich ergebende Gesamtbetrag hinter dem ursprünglich festgesetzten Betrag zurückbleibt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 6 AS 2347/16 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die von der Landeskasse dem Erinnerungsführer zu zahlende Gebühren und Auslagen werden auf 478,74 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 56 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 33 RVG zulässige Erinnerung führt zu keinem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2016 abweichenden Ergebnis.
Der Erinnerungsführer wird durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2016 nicht beschwert.
Aufgrund der geringen Bedeutung des zugrunde liegenden Klageverfahrens (Kosten eines Widerspruchsverfahrens) sowie des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei fehlender Schwierigkeit wäre allenfalls ¼-Gebühr angemessen (=175,00 EUR). Wenn man alle drei geltend gemachten Gebühren mit diesem Betrag (175,00 EUR) berücksichtigte (=525,00 EUR), wäre dies immer noch ein geringerer Betrag als derjenige, der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrunde gelegt wurde (insgesamt 590,00 EUR, bezogen auf die drei geltend gemachten Gebühren). Eine höhere Kostenerstattung kommt daher nicht in Betracht, ohne dass es auf die von dem Erinnerungsführer aufgeworfenen Fragen ankäme; eine niedrigere Festsetzung scheidet aufgrund des Verböserungsverbotes aus (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl. 2014, Rn. 10 zu § 197 SGG).