Treffer
Sozialgericht Dortmund Beschluss

Einstweilige Einstellung der Beitragsvollstreckung bei bestandskräftigem Beitragsbescheid

Gericht
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper
68. Kammer
Aktenzeichen
S 68 KR 48/22 ER
Datum
23.05.2022
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:SGDO:2022:0523.S68KR48.22ER.00
Quelle
Die bei einer Krankenkasse Versicherten beantragten die sofortige Einstellung der gegen die Ehefrau betriebenen Zwangsvollstreckung wegen Beitragsrückständen. Sie beriefen sich auf eine begehrte Umbuchung von Beiträgen des Ehemanns und dessen durchgehende Familienversicherung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Beitragsbescheid bestandskräftig war und kein Anspruch auf Umbuchung glaubhaft gemacht wurde. Zudem fehlten beim Ehemann eine eigene Beschwer sowie bei der Ehefrau ausreichende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Beitragsbescheid setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

2

Das Vollzugsinteresse des Sozialversicherungsträgers überwiegt regelmäßig, wenn die Vollstreckung auf einem bestandskräftigen Beitragsbescheid beruht und weder dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit noch ein Überprüfungsverfahren dargelegt ist.

3

Ein Versicherter ist gegen eine ausschließlich gegen einen anderen Versicherten gerichtete Zwangsvollstreckung nur antragsbefugt, wenn er eine eigene gegenwärtige Beschwer glaubhaft macht.

4

Ein Anspruch auf Umbuchung von Beitragszahlungen eines Versicherten auf das Beitragskonto eines anderen Versicherten bedarf einer erkennbaren Rechtsgrundlage.

5

Der Anordnungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn trotz gerichtlichen Hinweises keine nachvollziehbaren Angaben zu Einkommens- und Kontoverhältnissen vorgelegt werden.

Rubrum

2

Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 68 KR 48/22 ER
4

Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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1. A

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Antragsteller

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2. B

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Antragstellerin

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Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt C

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gegen

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pronova BKK, gesetzlich vertreten durch den Vorstand

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Antragsgegnerin

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hat die 68. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 23.05.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht D, beschlossen:

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Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

16

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt. 

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eheleute und jeweils Versicherte der Antragsgegnerin.

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Mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 wurde rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 eine obligatorische Anschlussversicherung für die Antragstellerin zu 2 begründet. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin zu 2 Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 4. September 2020 wurde die Beitragshöhe korrigiert. Mit Bescheid vom 13. November 2020 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 20. August 2020 und 4. September 2020 auf und setzte die Beiträge der Antragstellerin zu 2 auf der Grundlage der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide 2017 und 2018 vorläufig fest. Gegen den Bescheid vom 13. November 2020 legte die Antragstellerin zu 2 keinen Widerspruch ein.

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Nach einer Ablehnung der Familienversicherung für den Antragsteller zu 1 mit Bescheid vom 16. November 2020 stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 fest, dass der Antragsteller zu 1 im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 30. November 2019 und ab dem 1. August 2021 als Familienversicherter bei der Antragsgegnerin zu führen sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2021 werde der Antragsteller zu 1 als freiwillig Versicherter geführt. Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2021 hat der Antragsteller zu 1 keinen Widerspruch eingelegt. Am 9. Dezember 2021 hat der Antragsteller zu 1 einen neuen Antrag auf durchgehende Familienversicherung gestellt. Der Antrag wurde durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 2022 abgelehnt.

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Aufgrund ausbleibender Beitragszahlungen der Antragstellerin zu 2 auf dem Beitragsbescheid vom 13. November 2020 hat die Antragsgegnerin ein Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Unter dem 18. Oktober 2021 erhielt die Antragstellerin zu 2 eine Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes über 4.903,35 EUR und unter dem 5. Januar 2022 wurde eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über Forderungen in Höhe von 5.934,93 EUR erlassen. Im Anschluss wurde der Vollstreckungsbetrag durch die Antragsgegnerin nach der Vornahme von Umbuchungen aus dem Beitragskonto des Antragstellers zu 1 auf 2.564,74 EUR gemindert.

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Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 haben die Antragsteller zu 1 und 2 Klage erhoben sowie einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ bei dem Sozialgericht Dortmund gestellt.

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Sie führen sinngemäß insbesondere aus, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin zu 2 einzustellen sei, da weitere Beitragszahlungen des Antragstellers zu 1 auf das Beitragskonto der Antragstellerin zu 2 umzubuchen seien. Damit entfielen die Beitragsschulden der Antragstellerin zu 2, so dass auch die Grundlagen der Zwangsvollstreckung entfielen. Der Antragsteller zu 1 sei durchgehend seit dem 1. Mai 2019 in der Familienversicherung zu führen. Er sei zudem Mitinhaber des gepfändeten Kontos.

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Die Antragsteller beantragen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuletzt:

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zu 2 in vollem Umfang und mit sofortiger Wirkung - hilfsweise gegen eine vom Gericht festzusetzende, in monatlichen Raten zahlbare Sicherheitsleistung - , vorab im Beschlusswege einstweilen anzuordnen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S. 3 SGG)

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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

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die Anträge der Antragsteller abzulehnen.

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Sie verweist insbesondere auf die Bestandskraft des maßgeblichen Beitragsbescheides gegenüber der Antragstellerin zu 2 und die fehlende Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin zu 2 begehrten Umbuchung aus dem Beitragskonto des Antragstellers zu 1.

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Die während des schriftlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin angebotene Ratenzahlungsvereinbarung bei gleichzeitiger Einstellung der Zwangsvollstreckung haben die Antragsteller abgelehnt.

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II.

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Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg.

33

Die Antragsteller begehren in diesem Verfahren einstweilen die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin zu 2.

34

Nicht glaubhaft gemacht wurde zunächst eine Beschwer des Antragstellers zu 1 durch die Zwangsvollstreckung, die sich gegen die Antragstellerin zu 2 richtet. Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über eine gemeinsame Kontoführung oder sonstige Beschwer des Antragstellers zu 1 erfolgte nicht. Der Antrag ist in Bezug auf den Antragsteller zu 1 daher bereits aufgrund fehlender Beschwer abzulehnen.

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Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung in Bezug auf die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung ist festzustellen, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bereits deshalb deutlich überwiegt, als dass sie aus dem bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 13.November 2020 vollstreckt. Die Antragstellerin zu 2 hat gegen den Beitragsbescheid keinen Widerspruch erhoben und auch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgerichtsgesetz gestellt.

36

Es ist weder eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung, noch ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erkennbar.

37

Für den von der Antragstellerin zu 2 behaupteten Anspruch auf Umbuchung von Beitragszahlungen des Antragstellers zu 1 zugunsten ihres Beitragskontos ist eine Rechtsgrundlage und damit eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Die Klärung der Umbuchungsmöglichkeiten bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

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Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2 auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Es wurde keine eidesstattliche Versicherung zu den Einkommens- und Kontoverhältnissen vorgelegt, obwohl das Gericht mehrfach auf die fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hingewiesen hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

41

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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D