Prozesskostenhilfe im Bürgergeldverfahren mit monatlicher Ratenzahlung
- Gericht
- Sozialgericht Detmold
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- S 9 AS 747/23
- Datum
- 23.09.2024
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:SGDT:2024:0923.S9AS747.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann.
Soweit einzusetzendes Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorhanden ist, kann Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt werden.
Die Höhe der Prozesskostenhilferaten richtet sich nach dem nach § 115 ZPO ermittelten einzusetzenden Einkommen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1607/24 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet. Die Klägerin hat beginnend mit dem 01.11.2024 monatliche Raten in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG); §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klägerin kann nach den vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Das einzusetzende Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO beträgt 150,00 EUR. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 18.7.2024.