Treffer
Sozialgericht Detmold Beschluss· rechtskräftig

Prozesskostenhilfe im Bürgergeldverfahren mit monatlicher Ratenzahlung

Gericht
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper
9. Kammer
Aktenzeichen
S 9 AS 747/23
Datum
23.09.2024
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:SGDT:2024:0923.S9AS747.23.00
Quelle
Das Sozialgericht bewilligte der Klägerin für den Rechtszug Prozesskostenhilfe und ordnete ihr einen Rechtsanwalt bei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte die Klägerin die Prozesskosten nicht vollständig aufbringen. Sie muss ab dem 1. November 2024 monatliche Raten von 150 Euro zahlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann.

3

Soweit einzusetzendes Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorhanden ist, kann Prozesskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt werden.

4

Die Höhe der Prozesskostenhilferaten richtet sich nach dem nach § 115 ZPO ermittelten einzusetzenden Einkommen.

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1607/24 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet. Die Klägerin hat beginnend mit dem 01.11.2024 monatliche Raten in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG); §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Die Klägerin kann nach den vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

4

Das einzusetzende Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO beträgt 150,00 EUR. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 18.7.2024.