Streitwert einer Untätigkeitsklage wegen Behandlungskosten
- Gericht
- Sozialgericht Detmold
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- S 10 KR 640/24
- Datum
- 31.01.2025
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:SGDT:2025:0131.S10KR640.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Untätigkeitsklage richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung der begehrten Verwaltungsentscheidung.
Bei einer Untätigkeitsklage ist der Streitwert regelmäßig mit 10 bis 25 Prozent des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen.
Für die Streitwertfestsetzung kann bei einer Untätigkeitsklage ein Anteil von 15 Prozent des wirtschaftlichen Werts der Hauptsache angemessen sein.
Die Streitwertfestsetzung im kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit den Regelungen des GKG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 11 KR 91/24 B [NACHINSTANZ]
Rubrum
Der Streitwert wird auf 1.060 EUR festgesetzt.
Tenor
Der Streitwert wird auf 1.060 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 1 Ziff. 4, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (-GKG -) und orientiert sich an der Klageforderung. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt bei einer Untätigkeitsklage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung 10 bis 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" (LSG Rheinland-Pfalz, 11.8.1994 - L 3 Sb 19/94 -; Bayerisches LSG, 9.10.2014 - L 5 R 604/14 B ; s. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit). Inhaltlich ging es vorliegend um Behandlungskosten in Höhe von 7.071,37 Euro, 15 % davon ergeben den Streitwert in Höhe von 1.060 Euro.