Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Sanktion nach Eingliederungsvereinbarung abgelehnt
- Gericht
- Sozialgericht Aachen
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- S 9 AS 38/08 ER
- Datum
- 06.05.2008
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:SGAC:2008:0506.S9AS38.08ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus; fehlen diese, ist der Antrag zu versagen (vgl. §§ 73a SGG, 114 ZPO).
Zur Glaubhaftmachung eines behaupteten Verhaltens in Anspruchssachen genügt die bloße Darstellung ohne Nachweis nicht; im Hauptsacheverfahren ist ein substantiiertes Vorbringen bzw. Beweisantritt erforderlich.
Das Gericht kann sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf die zutreffende Begründung eines rechtsmäßigen Widerspruchsbescheids stützen und diese in seine Entscheidung einbeziehen.
Ist die angefochtene Sanktion offensichtlich rechtmäßig, besteht kein Raum für die Anordnung aufschiebender Wirkung der Leistungsklage.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
Es fehlt an der gem. §§ 73 a SGG, 114 S 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaus-sicht des Antrages. Auf die zutreffende Begründung des - demnach rechtmäßigen - ange-fochtenen Widerspruchsbescheides, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen. Soweit der Antragsteller mit dem Eilantrag vorträgt, er habe die nach der Eingliederungs-vereinbarung zu erstellende Bewerbungsmappe am Empfang der Antragsgegnerin abge-geben, reicht dies zur Glaubhaftmachung nicht aus, da im Hauptsacheverfahren ein Nach-weis erforderlich sein wird, und der Antragsvortrag keinerlei Ermittlungsansätze bietet, so dass auch keine Aussicht auf ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht. Ist demnach die angefochtene Sanktion offensichtlich rechtmäßig, ist für eine Anordnung der aufschie-benden Wirkung der Klage S 9 AS 35/08 kein Raum.