Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung
- Gericht
- SG
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- S 7 AL 220/21
- Datum
- 25.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ordnungsgeld kann verhängt werden, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung und angeordnetem persönlichen Erscheinen ohne genügende Entschuldigung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausbleibt.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten eine persönliche Anhörung des Beteiligten erforderlich erscheinen lässt.
Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine angemessene Sanktion zu wählen; die Belehrung über eine zulässige Höchstgrenze begründet keinen Anspruch auf deren Ausschöpfung.
Gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegeben.
Tenor
Gegen den Kläger wird wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin am 25.03.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde laut Postzustellungsurkunde am 03.03.2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2022 ordnungsgemäß geladen. Sein persönliches Erscheinen wurde angeordnet und er wurde darauf hingewiesen, dass ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 € verhängt werden könne, falls er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erscheinen werde. Gleichwohl ist der Kläger zum Termin nicht erschienen.
Der Bevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 23.03.2022, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufzuheben. Dies wurde von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 24.03.2022 abgelehnt. Die persönliche Anhörung des Klägers erscheint insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.03.2022 und weiterem Schriftsatz vom 23.03.2022 als erforderlich. Es wird daher ein Ordnungsgeld von 300,00 € festgesetzt, das der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen erscheint.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 1 SGG mit Beschwerde anfechtbar.