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SG Beschluss

Änderung der Beweisanordnung: Gutachten nach Aktenlage wegen gesundheitlicher Einschränkung

Gericht
SG
Spruchkörper
24. Kammer
Aktenzeichen
S 24 R 207/21
Datum
24.08.2021
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger machte geltend, wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht zu einer ärztlichen Untersuchung erscheinen zu können. Das Gericht änderte daraufhin die Beweisanordnung und ordnete an, dass das Gutachten von dem benannten Sachverständigen nach Aktenlage erstellt wird. Die Entscheidung stützt sich auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben über seine gesundheitliche Unfähigkeit zur Teilnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann ein Beteiligter darlegen, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht an einer ärztlichen Untersuchung teilnehmen kann, ist das Gericht befugt, die Beweisanordnung entsprechend zu ändern.

2

Das Vorbringen eines Schreibens, aus dem sich eine gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit der persönlichen Untersuchung ergibt, kann Grundlage für die Anordnung eines nach Aktenlage zu erstellenden Gutachtens sein.

3

Das Gericht kann anordnen, dass ein namentlich bestimmter Sachverständiger sein Gutachten ohne persönliche Untersuchung ausschließlich nach Aktenlage erstellt.

4

Eine Änderung der ursprünglichen Beweisanordnung ist zur Gewährleistung einer gebotenen Beweisprüfung zulässig, wenn die Teilnahme an einer Untersuchung für den Beteiligten objektiv unzumutbar oder unmöglich ist.

Tenor

Die Beweisanordnung vom 04.08.2021 wird dahingehend abgeändert, dass das Gutachten nunmehr von Dr. med. A., A-Straße, A-Stadt, nach Aktenlage erstellt wird.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.08.2021 dargelegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht an einer ärztlichen Untersuchung teilnehmen kann. Das Gutachten ist nach Aktenlage zu erstellen. Auf das Schreiben vom 19.08.2021 wird Bezug genommen.

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