Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts nach § 5 GKG

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 E 434/98
Datum
02.06.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0602.9E434.98.00
Quelle
Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung wurde als unzulässig verworfen, da der vom Gericht zugrunde gelegte Gerichtskostenansatz den gesetzlich vorausgesetzten Beschwerdewert nach § 5 Abs. 2 GKG nicht erreicht. Das Verfahren ist daher gerichtsgebührenfrei, und ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Beschwerde hängt vom Erreichen des nach § 5 Abs. 2 GKG maßgeblichen Beschwerdewerts ab; wird dieser durch den Gerichtskostenansatz unterschritten, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Die Bemessung des Gerichtskostenansatzes durch das Gericht ist entscheidend für die Gebührenberechnung und kann die Zulässigkeit prozessualer Rechtsbehelfe beeinflussen.

3

§ 5 Abs. 6 GKG sieht vor, dass bestimmte Verfahren gerichtsgebührenfrei sind und ein Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen sein kann.

4

Beschlüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GKG sind unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 907/98

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei dem hier streitigen Gerichtskostenansatz von 25,00 DM der Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 5 Abs. 2 GKG) nicht erreicht wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

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