Festsetzung des Gegenstandswerts im Asylverfahren auf 1.500 Euro
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 A 4128/06.A
- Datum
- 04.12.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.9A4128.06A.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 30 S.1,3 RVG maßgeblich; der erhöhte Richtwert von 3.000 € greift nicht allgemein, sondern nur unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
Der höhere Gegenstandswert nach § 30 S.1 RVG setzt voraus, dass die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG (nun § 60 Abs.1 AufenthG) Streitgegenstand des (Klage-)Verfahrens ist.
Fehlt die Asylanerkennung als Streitgegenstand und geht es ausschließlich um Abschiebungsschutz, ist das Verfahren als "sonstiges Verfahren" einzuordnen und ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen.
Nicht näher begründeten, von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Wertfestsetzungen ist nicht zu folgen; die Auslegung des Wortlauts von § 30 RVG ist entscheidend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2469/05.A
Tenor
Der Gegenstandswert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ein Wert von 3.000,00 Euro, sondern nur von 1.500,00 Euro anzusetzen. Es handelt sich um ein sonstiges Verfahren.
Nach § 30 Satz 1 RVG ist der höhere Gegenstandswert nur in Klageverfahren anzusetzen, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen (jetzt sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) betreffen. Nach dem Wortlaut der Norm setzt der höhere Wert somit voraus, dass - anders als hier - (auch) die Asylanerkennung (oder deren Widerruf) Streitgegenstand ist. Fehlt es daran und geht es nur um Abschiebungsschutz, liegt ein sonstiges Verfahren vor.
So auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, juris, für die vergleichbare Vorgängervorschrift des § 83b AsylVfG.
Deswegen kann der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2006 - 1 C 15.05 - nicht gefolgt werden, für den dort streitigen Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG sei ein Wert von 3.000,00 Euro anzusetzen, weil es sich bei einer Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren im Sinne von § 30 Satz 1 1. Alternative RVG handele. Die Norm spricht nicht von Flüchtlingsanerkennung allgemein. Sie führt vielmehr als maßgeblich für die Wertfeststellung die Asylanerkennung auf, in die sie allerdings - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG - die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) einschließt.
Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zum damaligen § 83b AsylVfG (BT-Drs. 12/4450, S. 29), der festgelegte Wert sei unabhängig davon maßgebend, welche Begehren im jeweiligen Streitfall verfolgt werden, führt nicht weiter. Sie trifft auch bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).