Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung (3.300 EUR) zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 A 4126/06.A
- Datum
- 14.02.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.9A4126.06A.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung bemisst sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG; eine gerichtliche Herabsetzung aufgrund geänderter asyl- oder ausländerrechtlicher Rechtsfolgen bedarf einer gesetzlichen Änderung.
Eine Entscheidung eines anderen Gerichts begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Abänderung des Gegenstandswertes, wenn das entscheidende Gericht seine Festsetzung durch den Wortlaut der einschlägigen Vergütungsnorm trägt.
Die Folgen des Zuwanderungsgesetzes für die asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsfolgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG können nicht durch richterliche Auslegung des RVG umgesetzt werden; hierfür ist der Gesetzgeber zuständig.
Beschlüsse über Gegenvorstellungen in asylrechtlichen Verfahren können nach § 80 AsylVfG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2584/05.A
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (14)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 8 A 4063/06.A · 17.08.2010Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer EPRP-Unterstützung (Äthiopien)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 8 A 4284/06.A · 03.06.2009Einstellung des Verfahrens zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Urteil wirkungslos
- Oberverwaltungsgericht NRW · 5 A 1838/08.A · 23.07.2009Gegenstandswert in Asylverfahren: Festsetzung auf 3.000 Euro für §60 Abs.1 AufenthG-Feststellung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2119/02.A · 17.07.2007Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylverfahren auf 1.500 EUR
- Verwaltungsgericht Minden · 10 K 2565/06.A · 23.04.2007Gegenstandswert in Asylklage: Festsetzung auf 1.500 EUR (§ 30 RVG)
- Verwaltungsgericht Minden · 9 K 1968/06.A · 03.08.2007Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
- Oberverwaltungsgericht NRW · 8 A 3806/05.A · 17.08.2010Äthiopischer Oromo-Journalist erhält Flüchtlingseigenschaft wegen Rückkehrgefährdung
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 K 370/06.A · 29.03.2007Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung bei Klage wegen § 60 Abs. 1 AufenthG
- Verwaltungsgericht Minden · 1 K 3642/06.A · 04.10.2007Kostenfestsetzung: Gegenstandswert 1.500 EUR und Ablehnung der Erledigungsgebühr
- Verwaltungsgericht Minden · 9 K 1968/06.A · 02.10.2007Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Abweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- Verwaltungsgericht Minden · 4 K 1555/07.A · 10.03.2008Gegenstandswert in Asylklagen: Abgrenzung 3.000 € zu 1.500 € nach §30 RVG
- Verwaltungsgericht Köln · 18 K 3121/06.A · 18.04.2007Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Gegenstandswert bei Flüchtlingsanerkennung 3.000 EUR
- Verwaltungsgericht Minden · 1 K 2025/07.A · 13.02.2009Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Asylverfahren: Gegenstandswert 1.500 EUR bestätigt
- Verwaltungsgericht Köln · 18 K 3121/06.A · 18.04.2006Änderung der Kostenfestsetzung: Gegenstandswert 3.000 EUR bei Flüchtlingsanerkennung