Zulassungsantrag zur Berufung wegen Gebührenbescheid als unbegründet verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 A 252/99
- Datum
- 20.01.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.9A252.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus.
Sind die rechtlichen Grundsätze zur Entscheidung einer Frage bereits durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, fehlt in der Regel die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Vorbringen, das sich darauf beschränkt, die Ermessensausübung im Einzelfall zu beanstanden, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 8872/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -.
Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).