Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel abgelehnt; Auslegung §8 Abs.6 Gebührensatzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 A 1069/99
- Datum
- 17.03.1999
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9A1069.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel substantiiert und in der Sache dargelegt werden; wird dies nicht erreicht, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Das Rechtsmittelgericht kann einen Zulassungsantrag durch Bezugnahme auf die tragenden und zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils ablehnen (§122 Abs.2 Satz 3 VwGO).
§8 Abs.6 der Gebührensatzung schließt die Abzugsfähigkeit jeder nach §8 Abs.2 nachgewiesenen verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge bis zu 20 cbm jährlich aus; diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die einzelne Menge den Grenzwert von 20 cbm überschreitet.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §155 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Verfahrens ist nach §13 Abs.2 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1863/98
Tenor
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt.
Der Ausschluß der Abzugsmöglichkeit von Wassermengen bis zu 20 qm jährlich nach § 8 Abs. 6 der Gebührensatzung bezieht sich offenkundig auf jede nach § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung abzugsfähige, d.h. als verbraucht nachgewiesene oder zurückgehaltene Wassermenge, unabhängig davon, ob diese den Grenzwert von 20 cbm jährlich überschreitet oder nicht.
Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG ebenfalls auf 104,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).