Streitwertfestsetzung bei Abgrabungsgenehmigung: pauschaler Einsatzbetrag 0,50 EUR/cbm
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 E 421/01
- Datum
- 25.02.2002
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2002:0225.8E421.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Wert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Verpflichtungen zur Erteilung abgrabungsrechtlicher Genehmigungen ist das wirtschaftliche Interesse maßgeblich.
Das wirtschaftliche Interesse an einem Abgrabungsvorhaben kann durch den aus der Abgrabung und der Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn bewertet werden.
Bei der Bewertung längerfristiger Gewinnerwartungen kann das Gericht pauschalierend einen Einsatzbetrag zugrunde legen; für Abgrabungsvorhaben ist ein pauschalierender Einsatzbetrag von 0,50 EUR je cbm abzugrabenden Materials sachgerecht.
Die Kosten- und Gebührenregelung ist nach den Vorschriften des GKG zu treffen; das Verfahren über die Beschwerde kann gem. § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei sein, und Beschlüsse nach § 25 Abs. 3 S. 2 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 8952/98
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2001 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000.091,50 EUR = 9.779.328,96 DM festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Streitwertfestsetzung an der bisherigen Streitwertpraxis des erkennenden Senats orientiert. An dieser Praxis hält der Senat nicht fest. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat bemisst weiterhin das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, die - wie hier - die Verpflichtung zur Erteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Diesen bewertet er nunmehr einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 EUR/cbm abzugrabenden Materials. Dieser Einsatzbetrag entspricht nicht der Höhe des tatsächlich aus dem Abgrabungsvorhaben zu erwartenden Gewinns, der nur bei einer längerfristigen, sich im Regelfall über viele Jahre erstreckenden Auskiesungsdauer erzielt werden kann. Vielmehr trägt der pauschalierende Einsatzbetrag von nur 0,50 EUR/cbm dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Streitwertfestsetzung in anderen Rechtsgebieten bei der Bewertung längerfristiger Gewinnerwartungen vielfach lediglich auf einen Bruchteil des erwarteten Gewinns abgestellt wird.
Die Kostentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.