Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung (OVG NRW, 14.5.2007)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 265/07.AK
- Datum
- 14.05.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0514.8B265.07AK.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsrechtsstreit kann durch Beschluss eingestellt werden; die Einstellung schließt die Regelung der Kosten mit ein.
Das Gericht kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn dies aus prozessualen Gründen geboten ist.
Außergerichtliche Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie dies wegen des mit der Antragstellung verbundenen Kostenrisikos billigerweise gerechtfertigt ist.
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozess kann das Gericht auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezug nehmen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die wegen des mit der Antragstellung verbundenen Kostenrisikos billigerweise erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird - in Anlehnung an Abschnitt II Nr. 1.5 sowie Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) - auf 7.500,- Euro festgesetzt.