Einstellung des Berufungsverfahrens nach Vergleich; Wirkungslosigkeit des VG-Urteils (§173 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 A 2622/04
- Datum
- 11.04.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:0411.8A2622.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verwaltungsrechtsstreit durch Vergleich beendet, ist das noch im Berufungsverfahren anhängige Verfahren insoweit einzustellen.
Ein Urteil der Vorinstanz kann insoweit als wirkungslos erklärt werden, wenn eine spätere Vereinbarung den betreffenden Streitgegenstand rechtsverbindlich erledigt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht ist befugt, die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung bereits ergangener, ggf. unanfechtbarer Kostenentscheidungen anteilig zwischen den Parteien zu verteilen.
Für verschiedene Verfahrensabschnitte (z. B. Zulassungsverfahren, Berufungsverfahren) können unterschiedliche Streitwerte festgesetzt werden, die die Grundlage für die Gebührenberechnung bilden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7402/01
Tenor
Das durch Vergleich beendete Verfahren wird, soweit es im Berufungsverfahren noch anhängig ist, eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten trägt die Beklagte - unter Einbeziehung der teilweise unanfechtbaren Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - ¼ der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Kosten trägt die Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 und 2, 160 Sätze 1 und 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR und für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Zitiert von (5)
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