Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung: Keine Eilentscheidung wegen Nachtragsgenehmigung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 B 778/15
Datum
04.02.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0204.7B778.15.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung. Das OVG NRW nahm zugunsten offener Erfolgsaussichten an, führte jedoch eine folgenorientierte Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch. Wegen einer nachträglichen Genehmigung und fehlender Vollstreckungsgefahr wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten und Streitwert (6.000 €) wurden festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine folgenorientierte Interessenabwägung vorzunehmen; das Gericht kann zugunsten des Antragstellers offenstehende Erfolgsaussichten unterstellen, muss aber die praktischen Folgen einer Eilentscheidung berücksichtigen.

2

Fehlt dem Antragsteller aufgrund nachträglicher behördlicher Genehmigungen oder wegen der Ankündigung der Behörde von Vollstreckungsverzicht ein konkretes Vollstreckungsrisiko, kann dies den Erlass vorläufiger Maßnahmen ausschließen.

3

Bei der Prognose der Erfolgsaussichten ist zu prüfen, ob eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte Nachtragsgenehmigung in die Beurteilung einbezogen werden kann und ob sie die Notwendigkeit einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen entfallen lässt.

4

In Eilverfahren kann der Streitwert auf Grundlage des geschätzten Jahresnutzwerts bemessen und wegen der Vorläufigkeit angemessen herabgesetzt werden; die Kostenentscheidung richtet sich bei Zurückweisung nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 757/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zulasten des Antragstellers aus.

4

Der Senat geht dabei zugunsten des Antragstellers von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die Nachtragsgenehmigung, die der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilt hat, im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache Berücksichtigung finden kann.

5

Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den Senatsbeschluss vom 29.1.2016 - 7 B 1207/15 -.

6

Die danach maßgebliche folgenorientierte Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es der begehrten Eilentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 21.4.2015 bedarf, wenn der Antragsteller die errichtete Halle in Einklang mit den Vorgaben der Nachtragsgenehmigung vom 26.10.2015 nutzt; unter dieser Voraussetzung geht der Senat nach der Ankündigung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung davon aus, dass dem Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der angegriffenen Nutzungsuntersagung drohen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Der Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Bei der Bemessung orientiert sich der Senat an Ziffern 10 a), 11 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) und legt die geschätzte Summe des Jahresnutzwerts der von der Untersagungsverfügung erfassten Teile der in Rede stehenden Halle (12.000 Euro) zugrunde; dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitiert (1)