Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 2009/13
- Datum
- 10.10.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.7B2009.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Mangels Rechtsschutzbedürfnis kann ein Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entfallen, wenn die angegriffene Entscheidung durch nachträgliche Veränderungen der Leistungsentscheidung substantiv nicht mehr betroffen ist.
Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) müssen konkret und substantiiert dargelegt werden; eine pauschale Rüge reicht nicht.
Die bloße Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts begründet keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Abweichung nicht nachvollziehbar erläutert wird.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2750/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 867,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage - wegen der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 erklärten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides vom 31. Mai 2011 - mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat, fehlt es an der Darlegung von Zulassungsgründen i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Übrigen weckt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2010/13 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Höhe der - reduzierten - Gesamtforderung sei nicht zu beanstanden.
Danach sind auch die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder dargelegt noch - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - sonst ersichtlich.
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.