OVG NRW Beschluss
Einstellung des Verfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung (unanfechtbar, §152 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 7a Senat
- Aktenzeichen
- 7A D 76/99.NE
- Datum
- 06.10.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:1006.7A.D76.99NE.00
Das OVG NRW hat mit Beschluss das Verfahren eingestellt. Es legte die Kosten dem Antragsteller auf und setzte den Streitwert auf 20.000 DM fest. Der Beschluss wurde gemäß §152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar erklärt. Weitergehende entscheidungsbegründende Ausführungen sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann das Verfahren durch Beschluss einstellen.
2
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Verteilung der Verfahrenskosten durch Beschluss regeln und eine Partei mit den Kosten belasten.
3
Soweit für die Kostenentscheidung erforderlich, setzt das Gericht den Streitwert fest.
4
Beschlüsse können gemäß §152 Abs.1 VwGO als unanfechtbar erklärt werden; gegen unanfechtbare Beschlüsse besteht kein Rechtsmittel.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).