Berufungszulassung zur Klärung eines Baugenehmigungsanspruchs aus Bauvorbescheid
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 A 966/24
- Datum
- 28.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.7A966.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Berufungsbegründung besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz hinreichend aufzeigt.
Bei der Klärung eines Baugenehmigungsanspruchs ist zu prüfen, ob ein früher ergangener Bauvorbescheid mit darin geregelten Befreiungen maßgebliche rechtliche Wirkungen entfaltet; die Auslegung und Reichweite solcher Befreiungen können besondere Schwierigkeiten der Rechtssache begründen.
Die Frage, ob ein Baugenehmigungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigung bestand, kann entscheidungserhebliche rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten aufwerfen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 388/21
Tenor
Die Berufung wird zugelassen. Es bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob der Klägerin der geltend gemachte Baugenehmigungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigung mit Blick auf den Bauvorbescheid vom 9.5.2019 und die darin geregelten Befreiungen zugestanden hat; die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin - auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichend aufgezeigt.