Zurückverweisung: Zuständigkeit zur Entscheidung über notwendige Bevollmächtigung im Vorverfahren
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 A 4561/05
- Datum
- 21.12.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.7A4561.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, da dieses die Kostenfestsetzung vorzunehmen hat.
Auch wenn die Hauptsache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, verbleibt die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung beim Gericht der ersten Instanz; das Berufungsgericht ist hierfür nicht zuständig.
Wird ein Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, ist die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzugeben, damit dieses in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Ein Beschluss über die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2924/02
Tenor
Die Sache wird dem Verwaltungsgericht zurückgegeben, damit es in eigener Zuständigkeit über den Antrag des Klägers entscheidet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006, mit dem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und einen Kostenantrag nach § 161 Abs. 2 VwGO gestellt hat, zugleich beantragt, die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem nach § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschluss vom 9. November 2006 über diesen Antrag nicht entschieden, weil das Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zuständig ist. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, hat stets das Gericht des ersten Rechtszugs zu prüfen, denn dieses ist für die Kostenfestsetzung zuständig. Es bleibt für die Kostenfestsetzung auch dann zuständig, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist; für die Kostenfestsetzung ist nicht das Berufungsgericht zuständig.
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 7 A 553/90 - KostRsp. VwGO § 162 Nr. 187, sowie mit eingehender Begründung: Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 118 zu § 162; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 12 A 4148/99 - NVwZ-RR 2002, 785.
Da das Verwaltungsgericht die Sache auf den erneuten Antrag des Klägers, eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffen, dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt hat, war sie an das Verwaltungsgericht zurückzugeben, damit es in eigener Zuständigkeit über den Antrag entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).