Treffer
OVG NRW Beschluss

Erledigte Anfechtung einer Herrichtungsgenehmigung ohne Eigentümerzustimmung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 A 206/91
Datum
16.12.1992
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1992:1216.7A206.91.00
Quelle
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das OVG das Verfahren ein, erklärte das erstinstanzliche Urteil für unwirksam und entschied über die Kosten. Die Berufung der Beigeladenen hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die Anfechtungsklage des Eigentümers mangels Rechtsverletzung unzulässig war. Eine ohne das erforderliche Einverständnis erteilte Herrichtungsgenehmigung begründet weder Duldungs- noch subsidiäre Herrichtungspflichten des Eigentümers. Daher trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

2

Eine rechtswidrige Herrichtungsgenehmigung verletzt den betroffenen Grundstückseigentümer nicht notwendig in eigenen Rechten.

3

Ohne das nach § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz erforderliche Einverständnis des Eigentümers entstehen die Duldungspflicht nach § 2 Abs. 2 Abgrabungsgesetz und die subsidiäre Herrichtungspflicht nach § 2 Abs. 3 Abgrabungsgesetz nicht.

4

Eine ohne Eigentümerzustimmung erteilte Abgrabungsgenehmigung begründet keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht, welche die zivilrechtliche Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen nach § 1004 BGB erschwert.

5

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen können diesem erstattet werden, wenn er durch Sachantrag und Rechtsmitteleinlegung ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3/90

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. November 1990 ist unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

3

Im vorliegenden Fall entsprach es der Billigkeit, die Kosten in der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Weise zu verteilen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte die Berufung der Beigeladenen voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Klage des Klägers war nämlich unzulässig, denn er wurde durch die der Beigeladenen erteilte Herrichtungsgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, obwohl diese gegen § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz verstieß. Ohne das Einverständnis nach § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz entstehen nämlich – bezogen auf die in der Genehmigung festgelegte Form der Herrichtung – die Duldungspflichten des Eigentümers nach § 2 Abs. 2 Abgrabungsgesetz und die subsidiäre Herrichtungspflicht nach § 2 Abs. 3 Abgrabungsgesetz nicht. Eine ohne das Einverständnis des Eigentümers erteilte Abgrabungsgenehmigung verletzt deshalb, obwohl sie wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 3 Abgrabungsgesetz offensichtlich rechtswidrig ist, den Eigentümer nicht in seinen Rechten, weil sie keine Grundlage für Einbegriffe in sein Eigentum bietet. Insbesondere wird durch die Erteilung der Abgrabungsgenehmigung an den Unternehmer unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 3 Abgrabungsgesetz auch keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Eigentümers begründet, die es ihm im Hinblick auf § 1004 Abs. 2 BGB erschweren könnte, seine Eigentümerinteressen in einem Zivilrechtsstreit zu wahren.

4

Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat im Klageverfahren einen Antrag gestellt und gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte, um den Streitwert anhand der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Der Kläger ist offenbar davon ausgegangen, daß die Anfechtung der Herrichtungsgenehmigung erforderlich sei, um eine Rekultivierung des Geländes entsprechend der Herrichtungsgenehmigung verhindern zu können. Anhaltspunkte für eine angemessene Bewertung des Interesses liegen nicht vor, so daß der Ansatz des Auffangstreitwertes gerechtfertigt ist.

Zitiert von (2)