Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung wegen fehlenden Nachweises eines privilegierten Gartenbaubetriebs abgelehnt

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 A 1286/25
Datum
08.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0508.7A1286.25.00
Quelle
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Beseitigungsverfügung. Streitpunkt ist, ob es sich bei den baulichen Anlagen um einen privilegierten Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§35 Abs.1 Nr.2 BauGB) handelte. Das OVG hält die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung für nicht erschüttert: Es fehle der Nachweis einer erheblichen Eigenproduktion und damit die privilegierende Betätigung; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein privilegierter Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des §35 Abs.1 Nr.2 BauGB setzt voraus, dass auf dem betroffenen Grundstück in erheblichem Umfang eigene Gartenbauerzeugnisse durch An- bzw. Aufzucht oder Veredelung hergestellt werden.

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Die bloße Zugehörigkeit zu derselben Rechtspersönlichkeit wie ein Gartencenter oder Investitionen, Umsatz- oder Personalangaben begründen für sich nicht das Vorliegen eines privilegierten Gartenbaubetriebs; entscheidend ist die materielle Nutzung des Grundstücks als Produktionsstätte.

3

Zur Feststellung des Vorliegens eines privilegierten Gartenbaubetriebs obliegt dem Betroffenen die substantielle Darlegung und Belegung, welche Pflanzen tatsächlich selbst erzeugt bzw. veredelt wurden; unvollständige Unterlagen und fehlende Zeitwerke begründen keine durchgreifende Erschütterung der erstinstanzlichen Würdigung.

4

Ein Zulassungsantrag zur Berufung gemäß §124 VwGO ist nur dann begründet, wenn glaubhaft und substanziiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache aufgezeigt werden; bloße Wiederholung oder unspezifische Tatsachenrügen genügen nicht.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 812/23

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 16.1.2023, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben habe, zwei Hallen, zwei Folientunnel, eine Garage mit Technikraum und Bodenbefestigungen in Form von Pflasterungen und Schotterungen auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 57, zu beseitigen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

4

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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a)  Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihr Vorhaben kein privilegierter Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei, weil es sich nicht um einen organisatorisch eigenständigen Betrieb handele, sondern dem von ihr betriebenen Gartencenter in der T. Straße diene.

6

Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, ob ein privilegierter Gartenbaubetrieb vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls, eine strikte wirtschaftliche Trennung von einem unter derselben Rechtspersönlichkeit betriebenen Gartencenter sei nicht erforderlich, sie habe erhebliche Investitionen für die Errichtung und Einrichtung der baulichen Anlagen sowie die Anschaffung eines Traktors/Schleppers getätigt und beschäftige dort inzwischen drei Angestellte, Aufwendungen von ca. 18.500 Euro für Jungpflanzen und Saatgut stünden Verkaufserlösen von ca. 180.000 Euro gegenüber, diese Wertsteigerung beruhe auf einer gartenbaulichen Wertschöpfung durch ein An- bzw. Aufzucht- und Veredelungsprogramm.

7

Damit legt sie nicht dar, dass es sich um einen Betrieb handelte, der - jedenfalls in erheblichem Umfang - Gartenbauerzeugnisse selbst herstellte.

8

Vgl. allgemein zu den Anforderungen an einen Gartenbaubetrieb etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.2002 - 4 BN 5.02 -, BauR 2002, 1829 = juris, Rn. 5; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielen­berg/Krautz­ber­ger, BauGB, Stand: November 2025, § 5 Bau­NVO, Rn. 53.

9

Die vorgetragene Wertsteigerung durch ein An- bzw. Aufzucht- und Veredelungsprogramm ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Aus diesen ergibt sich schon nicht, welche der genannten Pflanzen als Samen oder Jungpflanze erworben und erst nach An- bzw. Aufzucht oder Veredelung verkauft und welche Pflanzen direkt weiterverkauft wurden, zudem fehlen erhebliche Zeiträume (z. B. Oktober 2023 bis März 2024, Mai bis August 2024).

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Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern unrichtige Schlüsse gezogen, diese zeigten auch viele kleine Pflanzen, die noch herangezogen würden, dass sich Pflanzen in Transport-Trays befunden hätten, bedeute nicht, dass es sich um Ware von Drittanbietern handele, die lediglich zwischengelagert werde, zudem sei die Veredelung von Jungpflanzen vor dem Weiterverkauf Kern des Unternehmensmodells, die Lagerung von Schnittpflanzen betreffe nur einen sehr kleinen und damit untergeordneten Teil der Betriebsfläche. Damit ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass auf dem Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang Gartenbauproduktion im Sinne einer An- bzw. Aufzucht oder Veredelung von Pflanzen betrieben würde und es sich nicht im Wesentlichen um eine erweiterte Lagerfläche des an anderer Stelle betriebenen Gartencenters handelte.

11

Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Betrieb im Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung noch in der Initialphase befunden habe, ist auch damit nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Vorhaben auf die eigene Herstellung von Gartenbauerzeugnissen ausgerichtet gewesen wäre.

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b)  Hiervon ausgehend zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig wäre.

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2.  Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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3.  Die Klägerin macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

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Die aufgeworfene Frage,

16

„ob bzw. unter welchen Voraussetzungen unter einer Rechtspersönlichkeit neben einem Gartencenter ein eigenständiger Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im bauplanungsrechtlichen Sinn geführt werden kann“,

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hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil ihre Beantwortung ausschlaggebend - wie von der Klägerin selbst hervorgehoben - von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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