Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Abrissanordnung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 A 1070/14
- Datum
- 26.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0126.7A1070.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Vorbringen substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; bloße oder unzureichend belegte Einwände genügen nicht.
Die Bauaufsichtsbehörde darf den vollständigen Abriss einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhält und weder bautechnisch noch planerisch teilbar ist.
Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, dem Bauherrn die Planung einer genehmigungsfähigen Ersatzanlage abzunehmen, und dem Bauherrn darf nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgezwungen werden.
Der Bauherr kann als Austauschmittel den Rückbau auf ein rechtskonformes, genehmigungsfähiges Maß anbieten und muss die dafür erforderlichen Unterlagen vorlegen; das Vorbringen hierüber kann das behördliche Vorgehen beeinflussen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4637/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das fristgerechte Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Ordnungsverfügung nur insoweit bestätigen dürfen, als die Anlage höher als 2 m sei, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Die Beklagte durfte den Komplettabriss anordnen. Die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig - und so auch hier - gehalten, den vollständigen Abriss der die Abstandflächen nicht einhaltenden Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997
- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209 m. w. N.
Im Übrigen obliegt es dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähige Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997
- 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209, sowie Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ RR 2000, 205.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.