Streitwertfestsetzung bei Klage auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens (A 11)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 774/11
- Datum
- 10.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:1010.6E774.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, die auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet sind, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bestimmen.
Der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. dessen Halbierung findet keine Anwendung, wenn die Klage auf die Durchsetzung einer Neubescheidung eines Beförderungsamts gerichtet ist.
Bei der Streitwertbemessung sind der angekündigte Klageantrag und die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere das angestrebte Amt bzw. die betreffende Besoldungsgruppe.
Solche Verfahren können gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Mit der Klage sollte nach dem angekündigten Klageantrag sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erstritten werden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).