Beschwerdeverwerfung: Prozessbevollmächtigter nicht befugt für Kostenfestsetzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 656/11
- Datum
- 27.06.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.6E656.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem ausschließlich dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt ist; fehlende Beschwerdebefugnis führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Für Kostenfestsetzungen, für die lediglich eine gesetzliche Festgebühr vorgesehen ist, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und kann dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht beschwerdebefugt sind.
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den betroffenen Beteiligten des vorausgegangenen Verfahrens dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2011 10 E 274/11 -, und vom 25. Januar 2011- 1 E 32/11 -, juris, mit zahlreichen Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr anfällt (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.