Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Unzulässig wegen Mindestbeschwerdewert (§ 68 GKG)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 406/08
- Datum
- 15.04.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6E406.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den gesetzlichen Mindestbeschwerdewert von 200,00 € (§ 68 Abs. 1 GKG) nicht übersteigt.
Bei Gebührenstreitigkeiten ist der Beschwerdegegenstand der Differenzbetrag zwischen den erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren (berechnet nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert) und dem mit der Beschwerde geltend gemachten höheren Streitwert.
Für die Festsetzung des Streitwerts in einem Beihilfeverfahren ist auf den konkret in Klageantrag und -begründung geltend gemachten Betrag der einzelnen Beihilfeleistung abzustellen; der Jahresbetrag der Beihilfe ist nicht maßgeblich, wenn die Klage nur eine einzelne Gewährung betrifft.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1980/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdegegenstand ist hier der Unterschiedsbetrag zwischen den erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes von 268,98 Euro einerseits und der mit der Beschwerde begehrten Streitwertfestsetzung von 700,00 Euro andererseits. Dieser Differenzbetrag bleibt bei einer Erledigungsgebühr Nr. 1002 - Satz 1,5 - und einer Verfahrensgebühr Nr. 3100 - Satz 1,3 - gem. Anlage 1 zum RVG in Höhe von 65,00 Euro statt 25,00 Euro je Gebühr hinter dem Mindestbeschwerdewert zurück.
Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet, da es für die Streitwertfestsetzung nicht auf den Jahresbetrag der Beihilfe ankommt. Klagegegenstand war, wie sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, lediglich die unter dem 6. Juni 2007 beantragte Beihilfe zu dem Medikament "Lipostabil forte".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Ab. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.