Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Dienstpostenübertragung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 223/05
- Datum
- 03.03.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0303.6E223.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 52 GKG nur dann nach Abs. 5 Satz 2, wenn die Klage die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft.
Ein bloßes Begehren auf Übertragung eines anderen Dienstpostens begründet nicht die Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Die Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht ist zu billigen, wenn sie der ständigen Praxis des zuständigen Senats in vergleichbaren Fällen entspricht und keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist.
Ein Beschwerdegericht überprüft Streitwertfestsetzungen nur auf Rechtsfehler und offensichtliche Abweichungen von maßgeblicher Rechtsprechung; bloße Differenzen in der Würdigung genügen nicht zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1658/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Sie entspricht der ständigen Praxis des Senats in Fällen vergleichbarer Art. Entgegen der Auffassung des Antragstellers richtet sich die Bemessung des Streitwerts vorliegend nicht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), da das Begehren des Antragstellers nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, sondern nur die Übertragung eines anderen Dienstpostens.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).