Beschwerde abgewiesen: Streitwert für Anspruch auf Altersurlaub nach §78e LBG auf Auffangstreitwert festgesetzt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6 Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 1446/03
- Datum
- 19.01.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.6E1446.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verpflichtungsanträgen auf Bewilligung von Altersurlaub ist der Streitwert nach §13 Abs.1 Satz2 GKG auf den gesetzlichen Auffangstreitwert festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Sache vorliegen.
Wirtschaftliche Folgen eines Obsiegens sind für die Streitwertbemessung nur dann maßgeblich, wenn der Kläger einen positiven finanziellen Vorteil erlangt oder erhält; negative finanzielle Folgen rechtfertigen allenfalls die Festsetzung auf der untersten Streitwertstufe.
§17 Abs.3 GKG findet keine Anwendung, wenn kein in einem Betrag bezifferter Zahlungsanspruch streitig ist.
§13 Abs.4 GKG (Bemessung nach dem Gesamtstatus des Beamten) kommt nicht zur Anwendung, wenn es ausschließlich um die Gewährung von Altersurlaub geht.
Die Anordnung der Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens kann sich aus §25 Abs.4 GKG ergeben; eine Kostenerstattung kann ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1260/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem es um eine Verpflichtung des beklagten Landes ging, der Klägerin Altersurlaub nach § 78 e Abs. 1 Nr. 2 LBG zu bewilligen, zu Recht in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) festgesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache.
Vgl. zur Altersteilzeit: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 6 E 459/02 -.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den finanziellen Folgen der Bewilligung des Altersurlaubs, die darin bestanden hätten, dass die Klägerin bis zum Ruhestand keine Dienstbezüge erhalten hätte. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Obsiegens können nur dann Grundlage der Streitwertbemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG sein, wenn es für den Kläger um positive finanzielle Folgen geht, er also einen Vermögenswert hinzugewinnt oder zumindest behält. Die Berücksichtigung negativer Folgen eines Obsiegens müsste demgegenüber zu einer Festsetzung des Streitwerts auf der untersten Wertstufe führen. Die Bedeutung der Bewilligung des Altersurlaubs für die Klägerin lag auch weniger in den finanziellen Folgen, sondern darin, dass sie nicht in den aktiven Schuldienst zurückkehren wollte und weiterhin familiären Verpflichtungen nachkommen konnte. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts.
Eine Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG scheidet aus, weil keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. WBRE410005996.
Der Streitwert bemisst sich auch nicht nach § 13 Abs. 4 GKG. Der Altersurlaub betrifft nicht den von dieser Vorschrift erfassten Gesamtstatus des Beamten, also weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.