Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Neuausschreibung einer Schulleiterstelle
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 E 1163/08
- Datum
- 17.11.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.6E1163.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Klagebegehren, das darauf gerichtet ist, der Behörde zu untersagen, eine Stelle erneut auszuschreiben oder ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG kommt nur zur Anwendung, wenn die Verleihung eines anderen Amtes tatsächlich Streitgegenstand ist; fehlt es daran, ist die erhöhte Wertbemessung ausgeschlossen.
Bei der Bemessung des Streitwerts ist der konkrete Klagegegenstand entscheidend; auf anders gelagerte Verfahren kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass Kosten erstattungsfähig werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 756/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergeben würde, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Klagebegehren, dem beklagten Land zu untersagen, die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der L. -L1. - Gesamtschule S. erneut auszuschreiben und ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Für ein solches Begehren ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 6 B 1094/07 -.
Die Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus, weil die Verleihung eines anderen Amtes nicht in Streit steht. Insoweit unterscheidet sich das Klagebegehren von dem Gegenstand des Verfahrens 1 L 1251/07 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, auf das die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).