Einstweilige Anordnung: Beförderungsentscheidung wegen nicht vergleichbarer Dienstbeurteilungen aufgehoben
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 915/13
- Datum
- 11.10.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.6B915.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beförderungsentscheidungen ist der Leistungsvergleich in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen; diese müssen auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar sein.
Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist maßgeblich, dass die von ihnen abgedeckten Zeiträume zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten enden; dem Endzeitpunkt kommt dabei größere Bedeutung zu als dem Anfangszeitpunkt.
Sind vorhandene dienstliche Beurteilungen nicht hinreichend vergleichbar, kann es erforderlich sein, auch für beförderungsreife Beamte eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Einschränkungen der erforderlichen Vergleichbarkeit rechtfertigen sich nur aus zwingenden dienstlichen Gründen; bloßer erhöhter Verwaltungsaufwand genügt hierfür nicht.
Beruht eine Auswahlentscheidung auf nicht vergleichbaren Beurteilungen, liegt darin ein Ermessensfehler, der einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz begründen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 307/13
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstliche Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu einem Jahr und acht Monaten auseinanderliegenden Zeitpunkten enden).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm zugewiesene, bisher freigehaltene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zugewiesene, bisher freigehaltene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsfehler nicht aufweise.
Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Sie beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist, die den zu stellenden Anforderungen an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht nicht genügen.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 -, juris, und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, jeweils juris.
Soweit eine genügende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es geboten sein, auch für die beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich wäre, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 A 2811/11 -, juris.
Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom 6. Mai 2013 und umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2011 (so jedenfalls die Angabe des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren) bis zum 28. Februar 2013. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen datiert dagegen bereits vom 26. August 2011 und umfasst den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. Anders, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fallen die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume mithin nicht nur neun Monate auseinander, sondern ein Jahr und acht Monate. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris.
Dem genügende zwingende dienstliche Gründe sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (7)
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- BVerwG · 1 WB 59/10 · 24.05.2011Bestenauslese: Sechseinhalb Jahre alte Beurteilung genügt nicht; Sonderbeurteilung erforderlich
- BVerwG · 1 WDS-VR 1/13 · 12.04.2013Konkurrentenstreit um MAD-Dienstposten: Auswahl wegen unvergleichbarer Beurteilungen rechtswidrig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 63/12 · 27.06.2013Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung: Auswahl auf nicht eröffneter Beurteilung rechtswidrig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 B 181/12 · 27.02.2012Beschwerde gegen Auswahlentscheidung: Unterschiedliche Beurteilungszeiträume zulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 B 335/11 · 20.04.2011Konkurrentenstreit Polizei: Anlassbeurteilung und Rückgriff auf frühere Regelbeurteilungen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 A 2811/11 · 15.08.2013Berufungszulassung abgelehnt: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
Zitiert von (30)
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