Anhörungsrüge zurückgewiesen – keine darlegbaren Gehörsverletzungen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 301/15
- Datum
- 17.03.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.6B301.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erfordert die substantielle Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung oder die Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt; abweichende Rechtsauffassungen begründen keine Gehörsverletzung.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und Entscheidungen über Anhörungsrügen nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.
Leitsatz
Erfolglose Anhörungsrüge.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Dahinstehen kann, ob die Anhörungsrüge bereits nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist. Sie bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die inhaltliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 zu behaupten und früheres Vorbringen zu wiederholen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Das Schreiben der Antragstellerin vom 10. Februar 2015 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die dort von ihr angestellten Erwägungen waren jedoch, wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.