Beschwerde zurückgewiesen: Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 257/12
- Datum
- 15.05.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.6B257.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde (z.B. wegen wirksamer Entlassung und angeordneter sofortiger Vollziehung).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Beschlüsse über die Rückweisung einer Beschwerde können unanfechtbar sein, soweit § 152 Abs. 1 VwGO und ergänzende GKG-Vorschriften dies anordnen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1856/11
Leitsatz
Mangels Rechtsschutzinteresses erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Köln - 19 K 6668/11 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 28. November 2011 ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist, worauf sein Prozessbevollmächtigter unter dem 9. Mai 2012 hingewiesen worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich nicht verbessern, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil der Antragsgegner unter dem 26. März 2012 seine - mit dem Ende des Monats März 2012 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).